Verhalten bei Blaulicht und Martinshorn

Die Feuerwehr, der Rettungsdienst, die Polizei, das Technische Hilfswerk und noch weitere Hilfsorganisationen oder Behörden, haben eins an ihren Fahrzeugen gemeinsam: alle sind mit Blaulicht und Martinshorn ausgestattet.

Unter bestimmten Bedingungen ermöglichen diese das Wegerecht:

"Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: ‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘"

Im Straßenverkehr heißt das also: sehen Sie ein Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinhorn sollten Sie im Blick behalten wohin das Fahrzeug fährt und, wenn es in Ihre Richtung kommt:

– unverzüglich an die Seite fahren. Weichen Sie stets zum rechten Fahrbahnrand aus, sodass ein Fahrzeug hinter Ihnen eine Gasse in der Fahrbahnmitte bekommt
– ist das Fahrzeug gleichauf mit Ihnen verringern Sie die Geschwindigkeit und lassen Sie das Fahrzeug ggf. einscheren
– kommt Ihnen ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn entgegen verringern Sie Ihre Geschwindigkeit oder halten Sie an und fahren Sie an den rechten Fahrbahnrand
– stehen Sie an einer roten Ampel weichen Sie nach rechts aus und überfahren ggf. die Haltelinie
– können Sie nicht ausweichen bremsen Sie NICHT, fahren Sie zügig weiter und lassen das Fahrzeug an geeigneter Stelle überholen
– kündigen Sie alle Manöver mit Blinken an, so wird dem Einsatzfahrer Ihre Absicht klar
– auf mehrspurigen Fahrbahnen gilt: die ganz linke Fahrspur nach links, alle anderen nach rechts. So wird eine Rettungsgasse freigemacht
– achten Sie auf weitere Einsatzfahrzeuge

Auch Fußgänger und Fahrradfahrer sind Verkehrsteilnehmer und haben diese Regeln zu befolgen.

Eingeschaltetes Blaulicht  allein berechtigt nicht zur Nutzung von Wegerechten, allerdings können stehende Fahrzeuge mit Blaulicht auf eine Einsatzstelle hinweisen, weshalb an diese mit besonderer Vorsicht herangefahren werden sollte.

Zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist es den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) außerdem möglich Sonderrechte im Straßenverkehr wahrzunehmen.

Dies ist in §35 StVO geregelt und beinhaltet z.B.:

– Halten und Parken im Parkverbot-Befahren von Gehwegen
– Überschreiten des Tempolimits-Fahren bei Rotlicht an Ampeln
– Befahren der Gegenfahrbahn
– Befahren einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung

Für den normalen Verkehrsteilnehmer sind diese Regelungen nicht relevant, aber Sie sollten im Kopf behalten, dass Einsatzfahrzeuge die Wegerechte in Anspruch nehmen oft auch gleichzeitig oder unmittelbar darauf Sonderrechte in Anspruch nehmen und sich dementsprechend unvorhersehbar verhalten.